Rotmilanfreundliche Forstwirtschaft: Nestschutz

© Sebastian Johanning

Damit der Bestand des Rotmilans gestärkt werden kann, sind erfolgreiche Bruten entscheidend. Vogelarten reagieren während der Brutzeit empfindlich auf Störungen jeglicher Art, daher ist es von zentraler Bedeutung, das Nest und dessen Umgebung zu schützen.

Was sagt das Gesetz?

Der Rotmilan und seine Brut sind gesetzlich geschützt, denn § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es,

  • wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungszeit und Aufzucht erheblich zu stören
  • Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. (gekürzt)

Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass die Gesetzeslage zum Schutz von Nestern oft wenig oder überhaupt nicht bekannt ist. In den Naturschutzgesetzen der Bundesländer finden sich z.T. noch konkretere Gesetze zum Schutz von Großvogelnestern.

Nester dürfen nicht zerstört werden. Um zu verhindern, dass es bei waldbaulichen Maßnahmen versehentlich zur Fällung von Horstbäumen kommt, werden diese Bäume idealerweise von Förstern und Waldarbeitern gekennzeichnet. © Andreas Kinser

Rotmilannester erkennen

Auf den ersten Blick sehen Nester von Rotmilanen wie gewöhnliche Greifvogelnester aus. Sie werden in den Kronen beliebiger Baumarten ab ca. 10 m Höhe gebaut, meist in Stammnähe. Fast immer findet man sie an Waldrändern oder in Feldgehölzen sowie in Baumreihen. Viele Paare brüten jedes Jahr im selben Nest, das ständig ausgebessert und damit größer wird. Eine Besonderheit des Rotmilans ist seine unordentliche Bauweise. Ein deutliches Zeichen für ein Milannest sind eingebaute Müllreste.

Stofffetzen, Plastik und Papier, Handschuhe und selbst Plüschtiere hat man schon gefunden. Diesen „Schmuck“ sieht man oft aus dem Nest herausragen oder darunter auf dem Boden liegen. Der weniger häufige Schwarzmilan teilt diese Vorliebe. Befinden sich grüne Zweige von  Laub- oder Nadelbäumen im Nest, deutet dies eher auf Mäusebussard oder Habicht hin.

Ein Rotmilan-Brutbaum aus der Bodenperspektive. Nester findet man am besten an unbelaubten Bäumen in der Zeit von Dezember bis März. © Florian Schöllnhammer

Bitte nicht stören! Schaut im Frühjahr eine gegabelte Schwanzspitze über das Nest hinaus, steht fest: Hier brütet Deutschlands heimlicher Wappenvogel. © Christian Gelpke

Nestschutzzonen – Waldnutzung und Artenschutz pragmatisch gelöst

Nestschutzzonen (auch Horstschutzzonen genannt) sind kleinräumig eingerichtete Gebiete, die zeitlich begrenzt dem Schutz von Greifvögeln während der Brut- und Jungenaufzucht dienen. Sie sind in vielen europäischen Ländern sowie in einigen Bundesländern bereits gesetzlich verankert. Das Ziel von Waldbesitzern und Förstern ist es, mit der Ressource Holz langfristig Geld zu verdienen. Die damit verbundenen Forstarbeiten können eine Brut jedoch erheblich stören, wenn sie in der Nähe von besetzten Nestern stattfinden. In Folge dessen können Gelege oder Jungvögel aufgegeben werden. Diese Störungen sind gesetzlich verboten. Nestschutzzonen können diesen Konflikt lösen und bieten Rechtssicherheit für die Forstwirtschaft. Das Gute dabei: Im Laubholz bedeuten Nestschutzzonen kaum eine Einschränkung der guten forstlichen Praxis.

Nestschutzzonen bieten in der Brutzeit Rechtssicherheit und sind einfach einzurichten.
Forst- und Landwirtschaft werden in der Regel nur wenig eingeschränkt. Luftbild: Google Maps

Nestschutzzonen. Luftbild: Google Maps

Nestschutzzonen einrichten

In der Brutzeit vom 1. April bis zum 31. Juli werden störungsfreie Zonen kreisförmig um das betreffende Nest eingerichtet. In der Praxis hat sich die Einteilung in eine 300m-Zone und eine 100m-Zone um das betreffende Nest bewährt.

Im Umkreis von 300 m:

  • sollten vom 1. April bis 31. Juli mehrstündige land- und forstwirtschaftliche Arbeiten mit Maschineneinsatz unterbleiben. Kürzere Arbeiten oder einmaliges Befahren ist in der Regel unproblematisch.

Im Umkreis von 100 m:

  • sollte ein vollständiger Nutzungsverzicht gelten.
  • dauerhafte jagdliche Aktivitäten (z.B. Kirrungen) sollten unterbleiben

Außerhalb der Brutzeit sind die Nestschutzzonen aufgehoben und die Forstwirtschaft nach der guten fachlichen Praxis uneingeschränkt möglich. Da angelegte Nester wiederholt genutzt werden, darf der Brutbaum selbst zu keiner Zeit freigestellt, entastet oder anderweitig bearbeitet werden.

Die Praxispartner von Rotmilan – Land zum Leben kooperieren mit den Waldnutzern und beraten sie in allen Fragen des praktischen Nestschutzes.

Brutbaum schützen

Manschetten gegen Nesträuber

Eier und Jungvögel können durch Nesträuber wie Waschbär oder Marder bedroht sein. In der Praxis hat sich die Verwendung von 1,25 m hoher handelsüblicher Verglasungsfolie (Bezug aus dem Baumarkt oder Internet) bewährt. Die Folie wird auf Brusthöhe am Brutbaum angebracht und am besten mit witterungsbeständigem Klebeband befestigt. Nach der Brutsaison wird die Folie wieder abgenommen und kann so jahrelang wiederverwendet werden. Die Anbringung und Demontage können problemlos von einer Person durchgeführt werden.

Alle Infos zusammengefasst in unserem Ratgeber Nestschutz.

Sackgasse für Waschbär & Co.: Verglasungsfolie zur Brutzeit schützt Eier und Jungvögel und ist einfach anzubringen. © Madlen Schimkat

Baummanschette von unten © Madlen Schimkat

Informationen auf der Manschette geben Auskunft über den Zweck sowie Kontaktmöglichkeiten vor Ort. © Madlen Schimkat

Nestmanschettenaufkleber © Madlen Schimkat